Formular-Center
Mit Hilfe unseres Formular-Centers, lässt sich Schriftverkehr deutlich einfacher und wesentlicher schneller gestalten.
Häufig gestellte Fragen:
Beschlussfassung bei der Eigentümerversammlung
Teilen Sie uns schriftlich Ihr Anliegen mit. Beschreiben Sie kurz den Sachverhalt und Ihr Ziel. Ihre Hausverwaltung wird dann prüfen, ob es sich um einen Punkt handelt, welcher eine Beschlussfassung notwendig macht und ob es sich um einen Punkt handelt, welcher von allgemeinem Interesse ist. Sollte dies der Fall sein, wird Ihr Anliegen auf die Tagesordnung der kommenden Eigentümerversammlung gesetzt und ein entsprechender Beschluss herbeigeführt.
Guthaben bei Wohngeldabrechnung. Wird das Guthaben ausgezahlt?
Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung sieht üblicherweise eine Verrechnung mit den kommenden Wohngeldern vor. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel nicht. Da die Jahresabrechnung erst mit positiver Beschlussfassung Gültigkeit erlangt, werden auch erst nach der Eigentümerversammlung Guthaben, aber auch Fehlbeträge fällig gestellt und verrechnet bzw. zusätzlich abgebucht.
Abbuchungsbetrag für das Hausgeld ist nicht nachvollziehbar
Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, was auf jeden Fall zu empfehlen ist, setzt sich der Abbuchungsbetrag unter Umständen aus 3 Positionen zusammen: a) aktuell gültiges Wohngeld gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung über den Wirtschaftsplan, b) Guthaben bzw. Fehlbetrag aus der Einzelabrechnung, c) Bei einer Änderung der Höhe des Wohngeldes wird die Differenz zu den bisher geleisteten Wohngeldern rückwirkend ab Gültigkeit des neuen Wirtschaftplans verrechnet bzw. zusätzlich abgebucht. Hierzu ein Beispiel: Wenn in der Versammlung, welche im Mai stattgefunden hat, ein neuer Wirtschaftsplan rückwirkend zum 1. Januar mit einem um EUR 20 erhöhten Wohngeld beschlossen wurde, wird der Abbuchungsbetrag im Juni zusätzlich zum neuen Wohngeld auch das zu wenig entrichtete Wohngeld für die Monate Januar bis Mai (EUR 20,– mal 5 Monate = EUR 100,–) enthalten.
Warum ist es sinnvoll eine Einzugsermächtigung zu erteilen?
Die Einzugsermächtigung hat den Vorteil, dass die Wohngelder zu jedem Zeitpunkt ohne Ihr Zutun exakt und in korrekter Höhe auf dem Konto der Eigentümergemeinschaft eingehen. Wie Sie aus Frage 3 ersehen können, ist es insbesondere nach den entsprechenden Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung mitunter schwierig, das Abrechnungsergebnis, die evtl. angepasste Höhe des aktuellen Wohngeldes sowie die rückwirkende Anpassung zusammen zu verrechnen und in korrekter Höhe zu überweisen. Auch das zeitintensive Ändern eines evtl. Dauerauftrages würde bei Erteilung einer Einzugermächtigung entfallen. Außerdem können Sie Lastschriften innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen „zurückholen“. Eine einmal getätigte und verbuchte Überweisung dagegen nicht!
Was muss ich bei einem Nutzerwechsel beachten?
Um die Jahresabrechnung, insbesondere Ihre Heizkostenabrechnung korrekt erstellen zu können, sollten Sie uns das Datum des Nutzwechsels samt Zählerständen sowie den Namen des neuen Nutzers bekannt geben. Dies auch, damit die Namensschilder geändert werden können. Mehr ist nicht erforderlich.
Die Heizkörper werden nicht warm - Was ist zu tun?
Teilen Sie uns Ihr Problem mit. Prüfen Sie bitte vorher, ob das Problem nur bei Ihnen besteht oder auch andere (z. B. Nachbarwohnung) betroffen sind. Die Hausverwaltung wird eine Fachfirma damit beauftragen, die Ursache der Störung zu finden. Sollte die Störung aufgrund eines Fehlers im Gemeinschaftseigentum liegen, wird die Reparatur von der Eigentümergemeinschaft getragen. Sollte der Fehler jedoch im Sondereigentum (z. B. der Heizkörper selber) zu finden sein, trägt die Gemeinschaft lediglich die Kosten der Überprüfung, alle weiteren Kosten der Reparatur jedoch der jeweilige Sondereigentümer.
Es liegt eine Empfangsstörung des Fernsehprogramms vor?
Teilen Sie uns Ihr Problem mit. Prüfen Sie bitte vorher, ob das Problem nur bei Ihnen besteht oder auch andere (z. B. Nachbarwohnung) betroffen sind. Die Hausverwaltung wird eine Fachfirma damit beauftragen, die Ursache der Störung zu finden. Sollte die Störung aufgrund eines Fehlers im Gemeinschaftseigentum liegen, wird die Reparatur von der Eigentümergemeinschaft getragen. Sollte der Fehler jedoch im Sondereigentum (z. B. Antennenbuchse selber) zu finden sein, trägt die Gemeinschaft lediglich die Kosten der Überprüfung, alle weiteren Kosten der Reparatur jedoch der jeweilige Sondereigentümer. Sie können aber bei vorhandenem Kabelempfang auch selber bei Kabel Deutschland unter der kostenlosen Nummer 0800 526 66 25 anrufen und die Störung melden.